AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB’s - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

  1. Allgemeines:

Diese Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte mit der Schreinerei / Tischlerei Holzdesign - Elbel rechtsverbindlich vereinbart. Vereinbarungen die abweichen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich abgeschlossen und von uns schriftlich bestätigt werden.

1.1 Anzuwendendes Recht:

Es gilt deutsches Recht.
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die "Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

  1. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen:

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.8

2.1 Angebote, Planung:

Wir behalten uns vor für Planung, Entwurf und Angeboterstellung einen Unkostenbeitrag von bis zu 150 Euro zu verrechnen, wenn es zu keinem Auftrag kommen sollte.
Im Auftrag des Kunden erstellte Planungen, bzw. Gestaltungsvorschläge sind entsprechend dem entstandenen Aufwand zu vergüten, falls nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Angebote haben grundsätzlich eine maximale Verbindlichkeitsdauer von einem Monat.

2.2 Auftragsannahmen:

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.3 Lieferung & Lieferverzögerungen:

Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Bei Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins kann ein Verzug erst nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Frist von mindestens          4 Wochen erfolgen. Von uns nicht zu vertretende Störungen des Geschäftbetriebes unserer Lieferanten, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, höhere Gewalt, sowie Lieferengpässe können einen Verzug nicht auslösen. Sie befreien uns für die Dauer der Auswirkung von der Lieferverpflichtung und verlängern die Lieferzeit dem entsprechend. Eine Pflicht zu Ersatzbeschaffung besteht nicht. Bei Teillieferungen, sind entsprechend des Lieferumfanges Teilzahlungen auf den Bruttokaufpreis fällig.

2.4 Gewährleistungen:

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Aus handelsüblichen Abweichungen vom Verkaufsmuster, besonders wenn es sich um Naturprodukte wie z.B. Holz handelt (Farbigkeit, Maserung, usw.) kann der Vertragspartner keine Ansprüche und Rechte herleiten.

2.5 Mängel:

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

 

2.6 Anzahlung:

Bei Zustandekommen einer rechtskräftigen Geschäftsbeziehung, ist eine Anzahlung von    40 % aber mindestens die Höhe des Materialeinsatzes des Auftrages auf den Bruttokaufpreis an die Schreinerei / Tischlerei Holzdesign - Elbel zu leisten, diese behält sich vor, erst mit der Produktion nach dem Erhalt der Anzahlung zu beginnen. Der Restbetrag ist sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, mit Beendigung und Rechnungsstellung des ausgeführten Auftrags, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt Barzahlung zu verlangen. Bei Scheckzahlung oder Überweisungen gilt die Zahlung erst nach Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als geleistet.

2.7 Abschlagszahlungen:

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.8 Vergütungen:

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

  1. Preise:

Sämtliche Preise werden als Nettopreis mit separat ausgewiesener MWST angegeben. Fracht und Verpackung werden falls auftragsspezifisch nötig als einzelne Posten aufgeführt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle einer Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes nach Vertragsabschluss sind wir berechtigt und verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Steuersatz in Rechnung zu stellen.

  1. Förmliche Abnahme:

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

  1. Pauschalierter Schadensersatz:

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.1 Technische Hinweise:

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

Außenanstriche (z.B. Fenster, Außenmöbel) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.2 Materielle Hinweise:

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

  1. Zahlung:

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.1 Zahlungsverzug:

Bei Verzug von Zahlungen sind wir berechtigt, für den rückständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % per angefangenen Monat zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche auf Nachweis bleibt vorbehalten. Daneben sind wir berechtigt, nach Eintritt des Verzuges für jede Mahnung einen Betrag von 25,00 Euro zu Rechnung zu stellen.

  1. Aufrechnung:

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

  1. Montage:

Soweit im Vertag eine Montagezusage getroffen wurde, enthält unsere Montage nur den Einbau der von uns gefertigten und bezogenen Teile. Sofern der Vertragspartner von uns Installationspläne erhalten hat und uns nicht mit der bauseitigen Ausführung beauftragt hat, ist dieser für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorinstallation selbst verantwortlich. Alle Zusatzarbeiten die aufgrund von bauseitig behindernden Umständen erbracht werden (z.B.: nicht ausgeräumte Nischen, fehlerhafte Unterkonstruktionen oder - Elektroinstallation u.s.w.), sind einschließlich eventueller zusätzlicher An – und Abfahrtenkosten zusätzlich zu vergüten.

  1. Gefahrübergang:

Die Gefahr eines Untergangs oder einer Verschlechterung der gekauften Ware (z. B.: Verlust, Beschädigung) geht mit Übergabe an den Vertragspartner über. Im Falle der Versendung der Ware an den Vertragspartner oder an einen von ihm benannten Bestimmungsort geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung an die zur Versendung bestimmte Person oder Unternehmen (z. B.: Post, Paketdienst) über. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur bei ausdrücklichem Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners.

  1. Abnahmeverzug:

Nimmt der Vertragspartner auf Grund von Umständen, die in seinem Bereich liegen, zum vertraglich vereinbarten Termin die Ware nicht ab oder verweigert ohne Rechtsgrundlage die Annahme, können wir – unsere Lieferfähigkeit vorausgesetzt – zu diesem Zeitpunkt Vertragserfüllung, d. h. Zahlung des bei Lieferung fälligen Betrages verlangen. Weiterhin haben wir Anspruch auf Erstattung sämtlicher zusätzlicher anfallenden Kosten die sich aus diesem Tatbestand ergeben, wie z.B.: Transport, oder Lagerkosten (möglicher Grund: Abwesendheit des Empfängers bei Anlieferung).

  1. Rücktritt:

Bei Vorliegen oder Eintritt von sachlichen Gründen, z. B. Einstellung und Änderung der Produktion, Nichtlieferung der gekauften Waren durch den Hersteller, sind wir zum Rücktritt vom Vertag berechtigt. Gleiches gilt im Falle von unrichtigen Angaben des Vertragspartners über seine Kreditwürdigkeit. Ist der Rücktritt vom Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf Ausgleich in Höhe von mindestens 35 % des Kaufpreises, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche.

  1. Urheberrecht:

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

  1. Gerichtsstand:

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Schreinerei Holzdesign - Elbel, Untere Dorfstr. 29, 08538 Weischlitz OT Grobau

Telefon: 037433 - 5291
 
Telefax: 037433 – 5291

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Geschäftsführer: Christian Elbel

UST-IdNr.: DE-275960388  / Registergericht Plauen

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